Gewerbeabfallverordnung
Getrennte Erfassung & Dokumentationspflichten
Die Novelle GewAbfV tritt zum 01. August 2017 in Kraft. Der Gesetzgeber verschärft damit die Regelungen zur getrennten Erfassung von wiederverwertbaren Abfällen. Es soll eine Steigerung der Recyclingquote erreicht werden. Noch mehr Wert- und Sekundärrohstoffe sollen wiederverwertet, und weniger Abfall soll verbrannt oder deponiert werden. Für Unternehmen und Gewerbebetriebe führt das zu zusätzlichen Herausforderungen: Hier fassen wir die wichtigsten Informationen kurz zusammen.
GewAbfV auf einem Blick: Was ist neu?
Gewerbeabfälle:
Neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen müssen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.
Bau- und Abbruchabfälle:
Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, und Fliesen und Keramik müssen getrennt erfasst werden.
Dokumentationspflicht:
Diese sortenrein getrennte Sammlung der Abfälle muss dokumentiert, und im Falle einer Prüfung als gesetzeskonforme Entsorgung nachgewiesen werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss also eine Dokumentation in Form von Fotos, Lageplänen oder sog. Praxisbelegen (Lieferscheine, Wiegescheine, Abfallbilanzen usw.) vorgelegt werden. Darüber hinaus brauchen Sie zukünftig eine sog. „Übernahmeerklärung“, mit der wir Ihnen als Entsorgungsfachbetrieb die fachgerechte, weitere Verwertung der entsorgten Abfälle schriftlich zusichern und bestätigen.
Die Neuregelung der Gewerbeabfallverordnung betrifft...
- Gewerbeabfälle
- Bau- und Abbruchabfälle
- Dokumentationspflichten
GewAbfV Gesetz 2017 & Leitfaden für den Praktiker vom bvse
Gewerbeabfallverordung: Ausnahmen
Zudem sieht die Novelle auch Ausnahmen vor, die einen Abfallerzeuger in Einzelfällen von der getrennten Erfassung befreien kann. Dazu zählen folgende Umstände bzw. Rahmenbedingungen:
- Wenn Sie alle Ihre Gewerbeabfälle bereits zu 90 % fachgerecht trennen, dürfen die restlichen 10 % als Abfallgemisch entsorgt werden. Allerdings muss diese Voraussetzung vorab durch einen zertifizierten Sachverständigen jährlich festgestellt und vom zuständigen Landrastsamt (bzw. Stadt) bestätigt werden.
- Ist eine getrennte Erfassung „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ dürfen Abfälle ausnahmsweise gemischt gesammelt und entsorgt werden. Auch diese Voraussetzungen müssen Sie belastbar begründen, dokumentieren und nachweisen.
- Wird das Volumen von 10 m³ Abfall während einer gesamten Baumaßnahme nicht überschritten, entfällt die Dokumentationspflicht.
Alle ausnahmsweise gemischt erfassten Abfälle müssen zudem immer einer professionellen Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage oder einer Abfall-Aufbereitung zugeführt werden.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur neuen GewAbfV
Die neue Gewerbeabfallverordnung tritt zum 1. August 2017 in Kraft.
Durch die überarbeitete Verordnung soll eine noch bessere Trennung der Abfallsorten gewährleistet werden. Ziel ist es die Recyclingquote weiter zu steigern. Dies bedeutet, dass mehr Abfälle wiederverwertet werden. Demzufolge wird weniger Müll verbrannt oder auf Deponien endgelagert. Selbstverständlich schont eine höhere Recyclingquote auch die begrenzt vorhandenen natürlichen Ressourcen indem Roh- und Wertstoffe einfach wiederverwertet werden. Erreicht werden soll dies durch erweiterte Regelungen zur Trennung der verschiedenen Abfallsorten und eine stichhaltige Dokumentation der Entsorgung Weiterverarbeitung.
Die wichtigste Änderung der neuen Gewerbeabfallverordnung ist wohl die Verschärfung der Getrennthaltungspflicht des gemischt anfallenden Abfalls.
Erzeuger von Gewerbeabfällen kennen die verpflichtend getrennte Erfassung von Papier, Pappen und Kartonagen, Stoffen, Metallen und Glas. Nun kommen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle hinzu d.h. auch diese Stoffe müssen zukünftig getrennt erfasst und fachgerecht entsorgt werden.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle müssen zukünftig Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik getrennt entsorgt bzw. erfasst werden. Zudem wirken sich verschärfte Dokumentationspflichten aus (siehe eigenen Punkt). Besonders bei der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ist eine sorgfältige zu Dokumentation führen. Anhand von Fotos, Lageplänen, Lieferscheinen und Wiegescheinen ist eine fachgerechte Entsorgung nachzuweisen. Dazu zählt auch die Vorlage einer sogenannten Übergabeerklärung. Mit dieser bestätigt der Entsorgungsdienstleister gegenüber dem Abfallerzeuger eine gesetzeskonforme Weiterbehandlung der Abfälle.
Im Wesentlichen wollen die zuständigen Behörden mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung eine Steigerung der Recyclingquote erwirken, d.h. noch mehr Wert- und Sekundärrohstoffe sollen zukünftig einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Dies beginnt natürlich, so sieht das der Gesetzgeber, mit einer sorgsamen Trennung der Abfälle. Die überarbeitete Verordnung verschärft deshalb die Trennung und Erfassung von zusätzlichen Abfallarten, die zukünftig sortenrein an die Entsorgungsfachbetriebe zu übergeben sind.
Die Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung betreffen vor allem Gewerbeabfälle (betriebliche Abfälle) und in besonderem Maße auch die sogenannten Bau- und Abbruchabfälle.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle müssen gemäß der neuen Gewerbeabfallverordnung nun Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik getrennt entsorgt bzw. erfasst werden. Zudem müssen Sie als Erzeuger die getrennte Entsorgung dokumentieren, denn Sie sind verpflichtet die entsprechende Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen.
Auch die Dokumentation der „technischen Unmöglichkeit“ einer getrennten Erfassung von Gewerbeabfällen kann durch Lichtbilder, Lagepläne, Lieferscheine und sonstige Bescheinigungen und Berichte dokumentiert werden. Die neue Gewerbeabfallverordnung hält allerdings fest, dass eine technische Unmöglichkeit erst dann geltend gemacht werden darf, wenn sämtliche Möglichkeiten und Alternativen geprüft und ausgeschlossen sind. Beispielsweise muss eine gestaffelte Erzeugung der Abfälle, ein unmittelbarer Abtransport oder der Einsatz anderer technischer Mittel geprüft werden. Erst dann ist eine Inanspruchnahme der „technischen Unmöglichkeit“ und eine gemischte Erfassung der Gewerbeabfälle zulässig.
Die Inanspruchnahme einer „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ erfordert eindeutige Belege, dass eine getrennte Erfassung erheblich teurer als eine gemischte Sammlung der Abfälle ist. Die Kosten müssen im Vergleich eindeutig belegbar „außer Verhältnis“ höher sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die insgesamt erzeugten Gewerbeabfälle pro Woche weniger als 50 kg wiegen.
Ein hoher Verschmutzungsgrad von gewerblichen Abfällen ist als Argument einer „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ ausgeschlossen. Bei Bau- und Abbruchabfällen kann ein hoher Verschmutzungsgrad hingegen geltend gemacht werden. Hierfür dürfen für die Dokumentation einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auch die zu erwartenden Kosten für eventuell notwendige Gutachten und Analysen herangezogen werden.
Die Strafen für eine Verletzung der Gebote der neuen Gewerbeabfallverordnung sind empfindlich hoch. Wer den Pflichten zur getrennten Sammlung von Gewerbeabfällen, gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau- und Abbruchabfällen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verordnung sieht dafür eine Geldstrafe bis zu 100.000 €, sowie einen Eintrag ins Gewerbezentralregister vor. Auch eine Verletzung der Dokumentationspflichten kann zu verhältnismäßig hohen Geldbußen führen.
Die Getrennthaltungspflicht der Gewerbeabfallverordnung muss dokumentiert werden, da die Dokumentation auf Anfrage der zuständigen Behörden vorgelegt werden muss. Die Dokumentation erfolgt zum Beispiel durch Fotos, die Erstellung von Lageplänen und oder der sogenannten Praxisbelege (Lieferscheine des Entsorgungsdienstleisters, Wiegescheine oder ähnliche Dokumente).
Besonders im Falle der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ist eine sorgfältige Dokumentation sehr wichtig, oder in der Gewerbeabfallverordnung explizit geregelt. Wird die Getrennthaltungspflicht vom Abfallerzeuger aus zulässigem Grund nicht erfüllt, muss der Abfallerzeuger eine gesetzeskonforme Weiterverarbeitung der Abfälle belegen können. Die Abfallgemische müssen laut der Verordnung einer Aufbereitung oder weiterführenden Vorbehandlung unterzogen werden (Übernahmeerklärung).
Mit Blick darauf muss ab dem 1.1.2019 eine Bestätigung vorliegen, dass die technischen Anlagen und Ausstattungen, mit denen die Abfälle weiterverarbeitet werden, den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Für besonders sorgfältige Unternehmen gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn 90 % aller im Unternehmen anfallenden Gewerbeabfälle getrennt erfasst werden, kann der verbleibende Anteil von 10 % gemischt entsorgt werden (z.B. mittels Müllverbrennung bzw. energetischer Verwertung). Eine Bestätigung dieser Voraussetzung von Seiten eines zertifizierten Sachverständigen ist dafür allerdings zwingend erforderlich.
Wenn eine getrennte Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen bzw. Gewerbeabfall „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist, führt dies zu einer Befreiung der Getrennthaltungspflichten. Die Abfälle können als Gemisch entsorgt werden, müssen aber einer geeigneten Vorsortierung oder Aufbereitung zugeführt werden.
Beide Formulierungen sind in der Gewerbeabfallverordnung näher ausgeführt. Grundsätzlich bedarf es allerdings in jedem Falle einer ausführlichen Dokumentation und belastbaren Rechtfertigung.
So wird der Abfallerzeuger von der getrennten Erfassung der Abfälle befreit, wenn es für eine getrennte Sammlung vor Ort keinen Platz gibt, beengte Platzverhältnisse herrschen oder wenn hygienische Probleme zu erwarten sind (= technisch nicht möglich). Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel mit Rattenbefall oder Fruchtfliegen-Entwicklung (stehende Pfützen, organisches Material) zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme sind vom Abfallerzeuger zu dokumentieren (z.B. durch Lagepläne, Lichtbilder). Allerdings verpflichtet das Gesetz eine technische Unmöglichkeit erst dann geltend zu machen, wenn Alternativen (gestaffelte Erzeugung und unmittelbarer Abtransport; Einsatz anderer technischer Mittel) geprüft und ausgeschlossen worden. Als wirtschaftlich unzumutbar gilt eine getrennte Erfassung, wenn die Mehrkosten für die getrennte Sammlung „außer Verhältnis“ zu den Kosten für eine gemischte Erfassung und einer anschließenden Weiterverwertung der Abfälle stehen. Unterschreiten die anfallenden Mengen eines Abfallerzeugers beispielsweise 50 kg pro Woche, gilt eine getrennte Erfassung als wirtschaftlich unzumutbar (insbesondere für Glas und Bio Abfälle). Wichtig ist hier der Hinweis, dass ein hoher Verschmutzungsgrad von gewerblichen Abfällen als „wirtschaftliches Argument“ ausgeschlossen ist. Auch stark verschmutzte Gewerbeabfälle sind also gemäß der Gesetzesnovelle zu trennen.
Bei Bau- und Abbruchabfällen hingegen, kann ein hoher Verschmutzungsgrad eine gemischte Erfassung der Abfälle rechtfertigen (§ 8, Abs. 2, Satz 4 GewAbfV). Im Falle von Bau- und Abbruchabfällen berücksichtigt der Gesetzgeber in der Novelle auch anfallende Kosten für Gutachten und Analysen. Auch wenn die Möglichkeit eines selektiven, nach Werkstoffen geordneten Abbruchs theoretisch bestünde, können die notwendigen Kosten für dessen Erörterung und Planung im Rahmen einer dokumentierten Ausnahmeregelung (gemischte Erfassung der Abfälle) herangezogen werden.
Die zusätzlichen Pflichten zur getrennten Erfassung sind relativ überschaubar und klar, sofern eine Trennung der Abfallsorten problemlos möglich ist. Mit zusätzlichen Behältnissen kann die getrennte Erfassung einfach organisiert werden. Die Papiere, die Ihnen Ihr Entsorgungsfachbetrieb ausstellt oder aushändigt, reichen im Normalfall für eine Dokumentation aus.
Wer sich mit dem Gesetzestext allerdings näher befasst wird erkennen, dass es vor allem bei der Inanspruchnahme von Befreiungen auf Einzelprüfungen der verschiedenen Entsorgungsanforderungen hinauslaufen wird. Um eine technische Unmöglichkeit, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder die Verhältnismäßigkeit getrennt erfasster Abfallmengen zu erörtern, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung und einer zweckmäßig plausiblen Dokumentation. Teilweise müssen die Voraussetzungen sogar von einem zugelassenen, externen Sachverständigen erörtert und bestätigt werden. Mit Blick auf die hohen Bußgeldzahlungen, die im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten der Verordnung auferlegt werden können, sollte man diese Prüfungen jeweils ernst nehmen. Unsere Empfehlung: Wenden Sie sich im Zweifelsfalle an Ihren Entsorgungsfachbetrieb oder sprechen Sie uns gezielt auf Ihren Entsorgungsfall an. Wir helfen Ihnen.
Unsere Entsorgungs-Lösungen sind auch der neuen Gewerbeabfallverordnung gewachsen. Wir können Ihnen die erforderlichen Bestätigungen aushändigen und einen nachhaltigen Recycling-Prozess zusichern.
Dies gilt sowohl für die geforderte Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV, als auch für die verpflichtende Dokumentation in Form der sogenannten Übernahmeerklärung. Damit unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Gewerbeabfallverordnung.
Auch bei der Dokumentation von rechtmäßig beanspruchten Befreiungen oder Ausnahmeregelungen (Getrennthaltungspflicht GewAbfV) können wir Sie beraten. Sprechen Sie uns gezielt darauf an.
Gerne sind wir als Ansprechpartner für Sie da. Wenden Sie sich an unsere Vertriebsmitarbeiter.