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DE
Hotline 09831-8006-0

Unsere AGB's

Leistungsbedingungen

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
Diese Leistungsbedingungengelten ergänzend zu dem auf der Vorderseite oder gesondert geschlossenenVertrag zwischen der Firma Ernst GmbH & Co KG, Gunzenhausen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), und ihren Kundenals Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des & 14 BGBist. Der Auftragnehmer übernimmt mit sofortiger Wirkung die Abfuhr im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfalls auf Grundlage des Vertrags und dieser Leistungsbedingungen. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallstoffe, die vom Auftraggeber im Vertrag näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Die Leistungsbedingungenin ihrer jeweils gültigen Fassung sind im Internet unter www.ernst-gun.de abrufbar.

2. Aufstellen der Behälter
Die Abfälle werden in dem vom Auftragnehmerin der Regel gegen Gebühren zur Verfügung gestellten Behältern gesammelt. Dafür gelten die Vorschriften gemäß 8 535ff. BGB, soweit der Vertrag nichts Anderweitiges bestimmt. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so wird diese der Auftraggeber beschaffen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmerdie Sondernutzungserlaubnis auf Anfrage vorzulegen.Der Auftraggeber haftet für jegliches Verschulden,für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben.

3. Abfuhrpflicht / Subunternehmer/ Umladung
Der Auftragnehmerist im Rahmendergesetzlichen Bestimmungenzur Abfuhr der vertragsgemäßenAbfallstoffe verpflichtet. Er ist im Fall höherer Gewalt, insbesondere bei Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen, aber auch bei unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung, von seiner Leistungspflicht befreit. Der Auftragnehmerist berechtigt, sich zur Erfüllung der aus dem Vertrag obliegendenVerpflichtungenDritter, auch Subunternehmerzu bedienen.

4. Termine
Wird ein Behälter nicht termingerecht abgeholt, ist der Auftraggeberverpflichtet, dem Auftragnehmereine angemesseneNachfrist zu setzen. Nach derenfruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüchesind ausgeschlossen. Insbesondere sind Haftungsansprüche aus Verzug und Schadensansprüche, soweit dem Auftragnehmerkeine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisenist, ausgeschlossen.

5. Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise beziehensich lediglich auf die eigenen Leistungen des Auftragnehmers. Auslagen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Der Auftragnehmer kann Kundendaten zur Bonitätsprüfung bzw. zur Verfolgung offener Forderungen (Inkasso) an Dritte zur Nutzung übermitteln.

6. Preisänderungsvorbehalt
Der Auftragnehmerbehält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungeneintreten und soweit die Preisänderung dem Kunden zumutbarist. Solche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungenergebensich ausschließlich auf Grundlage nachfolgender, im Rahmen der Preiskalkulation vor Vertragsschluss für den Auftragnehmernicht vorhersehbarer Faktoren:

  • Verwertungspreisänderungen
  • wegenTarifabschlüssen geänderte Lohn- und Lohnnebenkosten
  • Neueinführung oder Änderung gesetzlicher Bestimmungen
  • Änderung der Material-, Transport- oder Verkehrskosten
  • behördliche Auflagen

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen auf die Preisänderung und die hierfür maßgeblichen Kostenelemente hinweisen.Widerspricht der Auftraggeber der Preisänderungnicht innerhalb einer Frist von sechs Wochenschriftlich gegenüber dem Auftragnehmer, so wird das Vertragsverhältnis zu den geänderten Konditionen fortgesetzt. Widerspricht der Auftraggeberfrist- und formgemäß, so ist der Auftragnehmerberechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung
Der Auftragnehmerbehält sich das Eigentum an der Kaufsachebis zur vollständigen Begleichungaller Forderungenauseiner laufenden Geschäftsbeziehungvor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf in diesem Fall vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen wederanDritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,insbesondere bei Zahlungsverzug, unsachgemäßer Behandlung der Kaufsache oderpflichtwidriger Weiterveräußerung,ist der Auftragnehmerberechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Der Auftragnehmerist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers — abzüglich angemessenerVerwertungskosten - anzurechnen. Der Auftraggeberist verpflichtet, die Kaufsachepfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer,- Wasser,- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu sichern. Sofern Wartungs- undInspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeberdiese auf eigene Kostenrechtzeitig durchführen. Der Auftraggeberist verpflichtet, dem Auftragnehmerjeden Zugriff Dritter auf die Kaufsache, insbesondere im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungenoderdie Vernichtung der Kaufsache unverzüglich mitzuteilen, damit der Auftragnehmer geeignete Schritte zur Sicherung seines Vorbehaltseigentumseinleiten, insbesondere Klage gemäß 8 771 ZPO gegen denDritten erheben kann. Soweit derDritte nicht in
der Lage ist, dem Auftragnehmerdie gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 8 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeberfür den dem AuftragnehmerentstandenenAusfall. Der Auftraggeberist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;ertritt dem Auftragnehmerjedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages(einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmersab,die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine AbnehmeroderDritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wordenist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers,die Forderungenselbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmerverpflichtet sich jedoch, die Forderungennicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrensgestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmerverlangen, dass der Auftraggeberihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8. Haftung, Haftungsfreistellung
Die Haftung des Auftragnehmers bestimmtsich, soweit nachstehendnichts Abweichendesvereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er ebenfalls verpflichtet ist, die gesetzlichen Bestimmungeninsbesondere etwaige behördlichen Auflagen einzuhalten und,falls eine Verletzung derartiger BestimmungenoderAuflagen droht, unverzüglich den Auftragnehmerzuinformieren. Die Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund- ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmerfür Schäden aus derVerletzung des Lebens,des Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung desVertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); im Fall der wesentlichen Vertragspflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmersjedoch auf denErsatz des vorhersehbaren,typischerweise eintretenden unmittelbaren Schadensbegrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmerbei kaufvertraglicherVerpflichtung eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommenodereinen Mangelarglistig verschwiegenhat. Die Haftungsbeschränkungengeltenfernernicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungengelten entsprechend zugunsten von Erfüllungsgehilfen, Beauftragten und Mitarbeitern des Auftragnehmers. Der Auftraggeberstellt den Auftragnehmerauf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen, Kosten und Nachteilenfrei, die daraus resultieren, dass Dritte gegen den Auftragnehmer wegeneiner Rechtsverletzung des Auftraggebers (z.B. nicht ordnungsgemäße Aufstellung oder Fehlbefüllung der Behälter, umweltgefährdenderEinfluss insbesondere aufgrund von Fehlbefüllungen)rechtlich vorgehen oder eine Verletzung ihrer Rechte durch den Auftraggeber behaupten. In diesem Fall ist der Auftraggeberverpflichtet, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche desDritten anzuerkennen und Regress beim Auftraggeber zu nehmen, wenndieser die Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung verweigert und keine ausreichendenSicherheiten für die Verfahrenskosten vorausleistet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmerjene Aufwendungen und Schädenzuersetzen, die durch die berechtigte oder nach vorstehender Regelung anerkannte Geltendmachung von AnsprüchenDritter entstanden sind, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, geleisteter Schadensersatz oder Schäden aus der Sequestration oder Vernichtung von Waren.

9. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen derschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne BestimmungendesVertrageseinschließlich der Leistungsbedingungenganzoderteilweise unwirksam sein oder werden, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungennicht. Die unwirksame Bestimmungist in diesem Fall durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Dasgleiche gilt, wenn sich während der Laufzeit des Vertrags eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt.

11. Vertragserfüllung und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmersvereinbart. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Persondesöffentlichen Rechts oderöffentlich rechtliches Sondervermögenist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbegilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

© Städtereinigung Rudolf Ernst GmbH & Co. KG

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