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IBC (Großpackmittel) Allgemein

Definition:

In den IBC´s dürfen feste oder flüssige Gefahrenstoffe wie besonders überwachungsbedürftiger Abfall, entzündliche, giftige und ätzende Präparate oder Zubereitungen, auf der Straße oder der Schiene transportiert werden.

  • IBC´s (intermediate bulk container) sind starre Großpackmittel mit einem Fassungsraum von 250 l bis 3000 l.

  • Wechselbehälter für die Sammlung und den Transport von flüssigen und pastösen bis festen Abfallstoffen (AS-Wechselbehälter=IBC)

Besonders erwähnenswert sind Batteriebehälter und Behälter für wassergefährdende Stoffe, die im Rahmen der Verordnungen des KrW-/AbfG bei Transporten Verwendung finden.

Um eine Kontamination der Umwelt mit diesen Stoffen zu verhindern, sind die Anforderungen an die IBC´s sehr hoch.

Durch die Akkreditierung unserer Partnerfirmen als Inspektionsstellen nach DIN EN 45004 bei der BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin) nach den Randnummern der GGVS und GGVE sind diese berechtigt, Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach 2,5 Jahren und 5 Jahren an IBC-Behältern durchzuführen.

Vorteile:
  • Sammlung und Zwischenlagerung der Abfallstoffe direkt am Entstehungsort

  • Minimierung der Verschmutzung, daher sauber und umweltfreundlich

  • Einsatzmöglichkeit für fast alle Abfallstoffe

  • einfache Bedienung und Handhabung der 1000 Liter und 800 Liter Behälter

  • keine Vermischung der Abfallstoffe durch eine getrennte Sammlung

  • keine Gebindekosten und somit geringere Beseitigungskosten

  • Verringerung des Transportrisikos durch baumustergeprüfte Behälter

  • Einsparung von Transportkosten

  • Keine Anschaffungskosten von baumustergeprüften Fässern und Gebinden

  • Einfaches Handling per Stapler oder Kran

IBC (Großpackmittel) Prüfvorschriften

Inspektion durch sachkundige oder Sachverständige
  • Wiederkehrend alle 2,5 Jahre

  • Innerer und äußerer Zustand

  • Druckprüfung

  • Einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung

  • Sichtigkeitsprüfung

Inspektion durch Sachverständige
  • Erstmalig vor Inbetriebnahme Wiederkehrend alle 5 Jahre

  • Übereinstimmung mit dem Baumuster einschließlich der Kennzeichnung

  • innerer und äußerer Zustand

  • Druckprüfung

  • Einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung

  • Dichtigkeitsprüfung

Transportvorschriften und Bezeichnungen

Definition:

Der Transport von gefährlichen Stoffen wird national durch die GGVS, GGVE und GGVSee sowie international durch ADR, RID und IMDG-Code geregelt. Alle Stoffe, für die nach den genannten Regelwerken Großpackmittel (IBC), für den Transport erlaubt sind, dürfen in ASF/ASP Behältern transportiert werden, sofern der Behälterwerkstoff gegen den einzufüllenden Stoff resistent ist.

GGVS Gefahrgutverordnung Straße
GGVE Gefahrgutverordnung Eisenbahn
GGVSee Gefahrgutverordnung See
ADR Internationales Übereinkommen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße
RID Internationales Übereinkommen für den Transport gefährlicher Güter auf der Schiene
IMDG-Code

Internationales Übereinkommen für den Transport gefährlicher Güter auf Wasserwegen
FIBC Flexible Intermediate Bulk Containers)
IBC Intermediate Bulk Container (Großpackmittel)

Lagervorschriften und Bezeichnungen

Definition: Die Lagerung gefährlicher Stoffe wird geregelt durch VbF, TRbF, WHG und VAWS
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
GefStofV Gefahrstoffverordnung
LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie
TRbF Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten
TRG Technische Regeln für Gase
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
VAwS

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(regelt Auffangvorrichtungen und Auffangwanne)

VBF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (ab 01.01.2003 ungültig, s. BetrSichV)
  • AI
  • AII
  • AIII
  • B
brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 21° C

brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt 21° C - 55° C

brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 55° C

brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 21° C die sich in Wasser lösen oder deren brennbare Flüssigkeiten sich bei 15° C in Wasser lösen

Flammpunkt Temperatur, bei der eine Flüssigkeit brennbare Dampf-Luftgemische bildet
Zündtemperatur Temperatur, bei der sich die Dampf-Luftgemische entzünden-
Anzeige- oder Erlaubnispflicht
VbF-Klasse keine Anzeigepflicht Anzeigepflicht Erlaubnispflicht
AI

unter 450 Liter

450-1000 Liter über 1000 Liter
AII und B unter 3000 Liter 3000-5000 Liter über 5000 Liter
Sicherheitsabstand Der Abstand zu umliegenden Gebäuden muss mindestens 10 m betragen, es sei denn, das Lager ist feuerbeständig abgetrennt.
Belüftung Lager für brennbare Flüssigkeiten müssen ausreichend belüftet werden. Dies kann durch Ventilatoren oder durch natürliche Belüftung geschehen.
Brandmelde- und Löscheinrichtungen Eine Brandmeldeanlage ist bei Lagermengen von mehr als 20.000 Liter (VbF-Klasse AI und AII) bzw. 30.000 Litern (VbF-Klasse B) vorgeschrieben.
Löschwasser-Rückhaltung Das ggf. notwendige Löschwasser-Rückhaltevolumen ist individuell zu ermitteln. Grundlage hierfür ist die LöRüRL, die neben dem Löschmittel Wasser auch alternative Löschmittel zulässt
Auffangvorrichtungen

Auffangvorrichtungen sind Flüssigkeitsdichte bauliche Einrichtungen und Räume von Gebäuden (Auffangräume) und flüssigkeitsdichte Bauteile (Auffangwannen), die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen auslaufende wassergefährdende Stoffe aufzunehmen, und flüssigkeitsdichte Ableitflächen, die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen ausgelaufene wassergefährdende Stoffe in Auffangvorrichtungen abzuleiten.

Auffangwannen? Die Auffangwanne muss 10 % der eingelagerten Menge aufnehmen können, mindestens aber den Inhalt des größten Behälters. Soweit in Wasserschutzgebieten die Lagerung zugelassen ist, muss die gesamte Lagermenge (100%) zurückgehalten werden können. Die Auffangwanne muss beständig gegenüber den darüber gelagerten Stoffen sein.

Auszug aus der VAwS

Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen)

Größe und Anordnung: Der Rauminhalt einer Auffangvorrichtung muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter in einer Auffangvorrichtung, müssen 10 % des Gesamtvolumens aller in der Auffangvorrichtung aufgestellten Behälter, aber wenigstens der Rauminhalt des größten Behälters zurückgehalten werden.

Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.

Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, dass die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden.

Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind.

Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen.

Behälter/Verpackungen ohne Auffangwanne bis 450 Liter

Auszug aus der VAwS

Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter

Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen geeignet, wenn sie in einer Auffangvorrichtung, die den Anforderungen der Nr. 2.6 (=Anforderungen an Auffangwannen/Auffangvorrichtung) entspricht, aufgestellt sind. Sie dürfen ohne Auffangvorrichtung als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen nur verwendet werden, wenn für jeden verwendeten Behältertyp oder verwendete Verpackungsart der Kreisverwaltungsbehörde eine Zulassung nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter (=ADR/GGVS) nachgewiesen wird.

WHG Wasserhaushaltsgesetz
  • WGK

Wassergefährdungsklasse
  • WGK 1
schwach wassergefährdend
  • WGK 2
Wassergefährdend
  • WGK 3
stark wassergefährdend
Wassergefährdende Stoffe

Auszug aus dem: WHG § 19g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.

(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.

(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere - Säuren, Laugen,

- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium,metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,

- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,

- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,

- Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.

(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit

1. Abwasser,

2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten. Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

TRbF Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten
Belüftung (TRbF 20, 5.4.2 bzw. 8.3.1)

Die Belüftung muss mindestens 0,4-fach/h (bei passiver Lagerung - siehe Tabelle) bzw. 5-fach/h (bei aktiver Innenlagerung) in Bodennähe wirksam sein.

Der 5-fache Luftwechsel wird z. B. über explosionsgeschützte Ventilatoren (technische Lüftung) erzielt und muss permanent wirksam sein.

Passive Lagerung

(TRbF 20, 2.1)

Passive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

Aktive Lagerung (TRbF 20, 8.4.3.2)

Aktive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern oder ortsbewegliche Gefäße, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

Lagermenge
  1. Für die Bestimmung der Lagermengen ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf Grad ihrer Füllung anzusetzen.
  2. Bei ausschließlicher Lagerung von dicht verschlossenen leeren, ungereinigten, gefahrgutrechtlichen zulässigen Transportbehältern nach Nummer 2.4 Absatz 17 dürfen abweichend von Absatz (1) 0,5 % des Rauminhaltes als Lagermenge angesetzt werden. (TRbF 20, Abs. 2.5, vgl. auch VV - VAwS 6.1)
Unzulässige Lagerung

Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

1. in Durchgängen und Durchfahrten,

2. in Treppenräumen,

3. in allgemein zugänglichen Fluren,

4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren

Dachräumen,

5. in Arbeitsräumen,

6. in Gast- und Schankräumen.

Zulässige Lagerung

siehe TRbF 20 3.1 ff

Lagerung in Räumen und im Freien siehe TRbF 20 5.3.3

Grundsätzlich wird zwischen der Innen- und Außenlagerung unterschieden. Es werden unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Bei der Innenlagerung müssen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Von angrenzenden Räumen müssen Lagerräume feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein. Abeichend hiervon müssen Wände und Türen nicht feuerbeständig sein, wenn sie in ein Brandschutzkonzept (TRbF 20, 5.5) einbezogen sind.

Bei der Außenaufstellung brauchen Lagersystem nicht feuerbeständig sein, wenn der Abstand zu umliegenden Gebäuden mindestens 10 m beträgt. Abweichend darf der Abstand zu angrenzenden Gebäuden bei der passiven Lagerung von bis zu 200 Litern auf 3 m bzw. bei passiven Lagerung von mehr als 200 Litern bis max. 1000 Litern auf 5 m reduziert werden (TRbF 20, 6.1).

Ex-Bereiche und Zonen siehe TRbF 20 8.3.2

Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der BetrSichV Anhang 3 ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel unter atmosphärischen Bedingungen.

  • Zone 0
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig, langzeitig oder häufig vorhanden
  • Zone 1
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich vorhanden
  • Zone 2
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht und nur kurz vorhanden
  • Temperatur-Klassen Zone 1
Für die Auslegung von elektrischen Betriebsmittel in Zone 1 sind die Temperaturklassen ausschlaggebend. Die maximale Oberflächentemperatur muss kleiner als die Zündtemperatur sein.
Temperatur-Klassen
T 1 450° C
T 2 300° C
T 3 200° C
T 4 135° C
T 5 100° C
T 6 80° C
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Download)
Im Rahmen de EU-weiten Harmonisierung von Gesetzen und Richtlinien mit Wirkung zum 1.1.2003 u. a. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) aufgehoben.

In der neuen Betriebssicherheitsverordnung wird nunmehr u. a. der Betrieb von Systemen zur Gefahrstofflagerung geregelt. Die Anzeige - und Erlaubnispflicht sowie die Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten in Gefahrklassen gemäß der ehemaligen VbF wird neu geregelt.

Die bisherigen VbF-Klassen A I - III und B werden ersetzt durch die Einstufung gemäß der Gefahrstoffverordnung §4:
entzündlich R 10
leicht entzündlich (F) R 11, R15, R 17
hochentzündlich (F+) R 12
Auszug aus den relevanten R-Sätzen
R 10 flüssig, Flammpunkt 21 - 55° C
R 11, R15, R 17 z. B. flüssig, Flammpunkt < 21° C
R 12 z. B. flüssig, Flammpunkt < 0° C, Siedepunkt max. 35° C

gasförmig, bei Normalbedingungen entzündlich

Erlaubnispflichtig sind Lageranlagen für entzündliche Stoffe ab 10.000 Liter.
Anmerkung: Zur Auslegung der BetrSichV sind noch ergänzend Regelungen zu schaffen und Aktualisierungen in den bisherigen Technischen Regeln (TR) durchzuführen.
Grundsätzliche Anforderung der BetrSichV Für alle Anlagen sind vom Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung und das Explosionsschutzdokument zu erstellen. Hier könnten zur Zeit noch die bisherigen Regelungen der VbF/TRbF als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Für die sachgemäße Benutzung der Lagersystem liegt gemäß BetrSichV die Verantwortung beim Arbeitgeber.