Zuordnung DepV PDF Drucken E-Mail

Info und Auszüge zur Deponieverordnung – DepV

(vom 24.Juli 2002, zuletzt geändert vom 13.11.2006 - Auszüge aus LfU-Merkblatt)

Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien der DK 0 - Inertabfalldeponien nach Deponieverordnung (DepV) sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien

Grundsätzliche Anforderungen an Inertabfalldeponien der DK 0

Die Deponieverordnung enthält in Anhang 3 Zuordnungswerte für die DK 0. Der DK 0 sind im Wesentlichen Deponien zur Ablagerung gering belasteter mineralischer Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 2 Ab-fAblV zuzuordnen. Es können damit weiterhin gering belastete mineralische Abfälle auf nicht abgedichteten Deponien abgelagert werden, wenn die Anforderungen nach Anhang 1 Tab. 1 i.V.m. Fußnote 8 Anhang 3 DepV eingehalten werden.

Die Zuordnungswerte für die DK 0 der DepV sind in der Anlage 4 dargestellt. Die Anlage 5 enthält Richtwerte für den Gesamtstoffgehalt in der Originalsubstanz und Richtwerte für das Eluat für zusätzliche Parameter, die in der DepV nicht genannt werden.. In der Stilllegungsphase ist eine qualifizierte Rekultivierungsschicht gemäß Anhang 1 DepV i.V. mit Anhang 5 DepV aufzubringen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abfälle

Im Sinne dieses Merkblattes sind gering belastete mineralische Abfälle:

2.1.1 Bauschutt

Hierunter fallen „rein“ mineralische, vorsortierte Bau- und Abbruchabfälle aus Bautätigkeiten auch mit geringfügig anhaftenden nichtmineralischen Fremdbestandteilen, soweit deren weitergehende Aussortierung aufgrund ihres geringen Anteils oder ihrer geringen Größe unverhältnismäßig ist.1

Dies sind in der Regel:

  • Beton (170101) 2

  • Ziegel (170102)

  • Fliesen und Keramik (170103)

  • Dacheindeckungen aus Ziegel und Beton (170103)

  • Mauerwerksabbruch (170107), Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen

  • Fehlchargen und Bruch aus der Produktion von mineralischem Baumaterial (z.B. Ziegel, Fliesen, Kalkstein, Beton) (101208)

Unter Vorsortierung ist dabei nicht eine Aufbereitung, sondern die Aussortierung der unzulässigen Materialien zu verstehen. Nicht zum Bauschutt zählen Baustellenabfälle (170904), d.h. nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeit (z.B. Bauhilfsstoffe, Bauzubehör, Verpackungsmaterialien, Isoliermassen, Farb-, Kleber-, Schutzanstrich-, Imprägniermittelreste).

2.1.2 Bodenaushub

Bodenaushub ist natürlich anstehendes oder umgelagertes Locker- und Festgestein sowie Baggergut, das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, soweit deren weitergehende Aussortierung aufgrund ihres geringen Anteils oder ihrer geringen Größe unverhältnismäßig ist.

Dies sind in der Regel:

  • Boden und Steine (170504) mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen 1

  • Baggergut (170506) mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt

Nicht zum Bodenaushub gehört „Mutterboden“ (humoser Oberboden). Für diesen gelten besondere Schutzbestimmungen (s. § 202 BauGB).

2.1.3 Straßenaufbruch

Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen (ohne Teer) gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden.

Dies sind in der Regel:

  • Beton (170101)

  • Boden und Steine (170504) mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen

  • Asphalt, teerfrei (170302)

2.1.4 Sonstige gering belastete mineralische Abfälle

Hierunter fallen gering belastete mineralische Abfälle sowie produktionsspezifische Abfälle und Nebenprodukte mineralischer Natur, die die Zuordnungswerte des Anhangs 3 DepV für die DK 0 sowie die zusätzlichen Richtwerte in der Anlage 5 dieses Merkblattes enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 9 DepV hat der Deponiebetreiber für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt dies als erfüllt. Bei Deponien der DK 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen

Ohne grundlegende Charakterisierung und Kontrollanalysen dürfen nur Abfälle abgelagert werden, die als unbelastet einzustufen sind (Tabelle). Dies kann angenommen werden, wenn

  1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich, (aus einer einzigen Quelle) stammt,

  2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,

  3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die DK 0 überschritten werden und

  4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metall, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.

Abfallschlüssel
10 11 03
15 01 07
17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 01 07
17 02 02
17 05 04
19 12 05
20 01 02
20 02 02


Beschreibung Einschränkung
Glasfaserabfall Nur ohne organische Bindemittel
Verpackungen aus Glas
Beton Nur ausgewählte Abfälle aus Bau –u. Abrissmaßnahmen
Ziegel Nur ausgewählte Abfälle aus Bau –u. Abrissmaßnahmen
Fliesen, Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau – u. Abrissmaßnahmen
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau – u. Abrissmaßnahmen
Glas
Boden, Steine Außer Oberboden und Torf sowie Material aus kontaminierten Flächen
Glas
Glas Getrennt gesammelt
Boden, Steine Aus Gärten u. Parkanlagen, außer Oberboden u. Torf


Anlage 4

Anlage 4 zum LfU – Merkblatt für Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien der DK 0 – Inertabfalldeponien sowie Anpassung und Abschluss bestehender Bauschuttdeponien; Slg WasserLfW – Merkblatt Nr. 3.6/3, Stand 25. Juli 2007 Seite 1 von 2

Inertabfalldeponien der Klasse DK 0

Zuordnungswerte

Anhang 3 der DepV: Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0

(zu § 2 Nr. 4, 6, 16 und 20, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und 6 DepV)

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0 sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten. Weitere Parameter (Richtwerte - RW) können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden.

Nr.

Parameter

Einheit

DK 0

1

Festigkeit 1) 2) 3)

1.01

Flügelscherfestigkeit

kN/m²

≥ 25

1.02

Axiale Verformung

%

≤ 20

1.03

Einaxiale Druckfestigkeit

kN/m²

≥ 50

2

Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 4)

2.01

bestimmt als Glühverlust in Masse

%

≤ 3

2.02

bestimmt als TOC in Masse

%

≤ 1

3

Sonstige Feststoffkriterien

3.1

Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz

Masse %

≤ 0,1

3.2

BTX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol

mg/kg TM

≤ 6

3.3

PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter- 6 PCB

mg/kg TM

≤ 1

3.4

Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40)

mg/kg TM

≤ 500

3.5

Summe PAK nach EPA

mg/kg TM

≤ 30

4

Eluatkriterien

4.01

pH-Wert 14)

5,5-13

4.02

Leitfähigkeit

μS/cm

≤ 1000 8)

4.03

DOC

mg/l

≤ 5

4.04

Gesamtphenol

mg/l

≤ 0,05

4.05

Arsen

mg/l

≤ 0,04

4.06

Blei

mg/l

≤ 0,05

4.07

Cadmium

mg/l

≤ 0,004

4.08

Chrom VI

mg/l

≤ 0,03

4.09

Kupfer

mg/l

≤ 0,15

4.10

Nickel

mg/l

≤ 0,04

4.11

Quecksilber

mg /l

≤ 0,001

4.12

Zink

mg/l

≤ 0,3

4.13

Fluorid

mg/l

≤ 0,5

4.14

Ammoniumstickstoff

mg/l

≤ 1

4.15

Cyanid, leicht freisetzbar

mg/l

≤ 0,01

4.16

AOX

mg/l

≤ 0,05

4.17

Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 13)

Masse %

≤ 0,4

4.18

Barium

mg/l

≤ 2

4.19

Chrom, gesamt

mg/l

≤ 0,05

4.20

Molybdän

mg/l

≤ 0,05

4.21

Antimon

mg/l

≤ 0,00 6

4.22

Selen

mg/l

≤ 0,01

4.23

Chlorid 13)

mg/l

≤ 80

4.24

Sulfat 13)

mg/l

≤ 100 12)

1 Nrn. 1.01, 1.02, 1.03 gelten nicht für kohäsionslose Böden und für grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).
2 Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
3 Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
4 Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
5 Überschreitungen des Feststoff – TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird
8 Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte Leitfähigkeit begründen, verfügt.
12 Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C 0 Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
13 An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

ANLAGE 5

Inertabfalldeponien der Klasse DK 0

Richtwerte (RW) Eluat

Parameter

Einheit

RW

Beryllium (Be)

μg/l

5

Eisen, gesamt (Fe)

mg/l

2

Kalium (K+)

mg/l

12

Kobalt (Co)

μg/l

40

Mangan (Mn)

mg/l

0,5

Natrium (Na+)

mg/l

200

Thallium (Tl)

μg/l

3

Vanadium (V)

μg/l

20

Zinn (Sn)

μg/l

20

Nitrat (NO3-)

mg/l

25

Nitrit (NO2-)

mg/l

0,1

Sulfid (S2-)

mg/l

0,1

LHKW, gesamt 1

μg/l

20

PBSM, 2

Glyphosat

μg/l

0,2

AMPA

μg/l

2

Einzelsubstanz 3

μg/l

0,2

Summe Herbizide u. Abbauprodukte ohne Glyphosat und AMPA

μg/l

1

Chlorphenole, gesamt

μg/l

1

Tenside (MBAS)

μg/l

200

Tenside (BiAS)

μg/l

200

Kohlenwasserstoffe (außer Aromaten)

μg/l

200 7

BTX-Aromaten, gesamt 4

μg/l

30

Benzol als Einzelstoff

μg/l

3

1 LHKW, gesamt: Summe der leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (halogenierte C1- und C2-Kohlenwasserstoffe)
2 PBSM, Summe der organisch-chemischen Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschl. ihrer toxischen Hauptabbauprodukte
3 Einzelsubstanz: Atrazin, Bromacil, Diuron, Hexazinon, Simazin, Desethylatrazin, Dimefuron, Ethidimuron, 2,6- Dichlorbenzamid, Terbuthyl - azin, Flumioxazin und Flazasulfuron
4 BTX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol etc.); besondere Festlegung für Benzol
7 Handelt es sich um einen gereinigten (z.B. mikrobiologisch) Boden, so können in Abhängigkeit von der Art der im Boden verbliebenen Kohlenwasserstoffe auch höhere Konzentrationen zugelassen werden